Allgemeine Transportbedingungen

Allgemeine Transportbedingungen der FLS – Stand: Mai 2022

§ 1 Geltung der Allgemeinen Transportbedingungen 
(1)    Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Transportbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Fresh Logistics System GmbH, Veilingstraße A1, 47638 Straelen-Herongen (nachfolgend „FLS“ oder der „Spediteur“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner, genannt Frachtführer, bestehenden oder zustande kommenden (einzelnen oder gebündelten) Transportaufträge und Vertragsverhältnisse/Rahmenverträge, unabhängig vom Standort oder der jeweiligen Niederlassung der FLS. 
(2)    Im Falle von Widersprüchen entfaltet ein (Rahmen-)Vertrag und/oder ein hiervon abweichender einzelner oder gebündelter (Transport-)Auftrag Geltungsvorrang vor den Bestimmungen dieser Allgemeinen Transportbedingungen. 
(3)    Die Geltung von Allgemeinen Transport- oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers wird ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Spediteur einem Verweis auf Allgemeinen Geschäfts- oder Transportbedingungen des Frachtführers (z.B. auf dessen Briefpapier) nicht ausdrücklich widerspricht.
(4)    Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind vollständig ausgeschlossen. Etwaige spätere Hinweise seitens des Frachtführers zur Einbeziehung der ADSp ändern hieran nichts. Eine Einbeziehung kann nur durch eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete und ausdrückliche Änderungs-Vereinbarung erreicht werden. 

§ 2 Anpassung der Allgemeinen Transportbedingungen
(1)    Diese Allgemeinen Transportbedingungen gelten in der jeweils aktuell gültigen Fassung und können unter http://www.freshlogistics.de/agb jederzeit abgerufen werden.
(2)    Dem Spediteur steht das Recht zu, diese Allgemeinen Transportbedingungen einseitig zu ändern. Damit Änderungen im Verhältnis zum Frachtführer wirksam werden, ist der Spediteur verpflichtet, sämtliche Änderungen gegenüber dem Frachtführer mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen in Textform anzuzeigen. 
(3)    Mit Ablauf der Ankündigungsfrist werden die Änderungen gegenüber dem Frachtführer wirksam. Dem Frachtführer steht das Recht zu, binnen 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform den geänderten Allgemeinen Transportbedingungen des Spediteurs zu widersprechen. In diesem Falle steht dem Spediteur ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu. 

§ 3 Warenübernahme
(1)    Die Ware ist - soweit im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart wird - i.A. von Fresh Logistics System GmbH zu übernehmen. Die Übernahme muss bei Transport von Obst & Gemüse oder anderen kühlpflichtigen Lebensmitteln mit einem gelüfteten, vorgekühlten und sauberen Kühl-LKW erfolgen. 
(2)    Der Kühl-LKW muss mit einem funktionstüchtigen Temperaturschreiber sowie bei Transport von Obst & Gemüse oder anderen kühlpflichtigen Lebensmitteln mit einem funktionsfähigen Stechthermometer ausgestattet sein. Das gültige ATP-Zertifikat muss mitgeführt werden. Des Weiteren ist ausstattungsunabhängig vom Frachtführer sicherzustellen, dass der Kühl-LKW über eine Durchfahrtshöhe von mindestens 2,60 m verfügt. Der Kühltransport hat mit einem Sattelauflieger oder mit einem anderen geeigneten Fahrzeug mit einer Fahrzeuginnenbreite von mindestens ca. 2,48 m zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3)    Es wird eine stückzahlmäßige Übernahme vereinbart. Eine Verplombung des Kühl-LKWs lässt diese Regelung unberührt.

§ 4 Be- und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung 
(1)    Der Frachtführer hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Was unter ausreichender Bewachung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des Einzelauftrags. Jedenfalls hat der Frachtführer Pausen – sofern verfügbar -  auf bewachten und videoüberwachten Parkplätzen einzulegen. Bei Verlassen des Fahrzeugs hat der Frachtführer das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Abfahrt auf Einbruchsspuren zu untersuchen. Der Frachtführer hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen.
(2)    Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
(3)    Der Frachtführer haftet gegenüber dem Spediteur für jeden Schaden, der aus einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 resultiert. Die weiteren Haftungsregelungen (insbesondere §§ 16, 17) bleiben unberührt.
(4)    Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet.
(5)    Der Frachtführer wird nach Ausführung des Transports sämtliche Ablieferungsnachweise unverzüglich im Original an den Spediteur übermitteln.

§ 5 Ladungsträger
(1)    Zwischen Spediteur und Frachtführer wird ein Austausch von Ladungsträgern vereinbart (Euro-Palette und Düsseldorfer Palette). Der Spediteur behält sich das Recht vor, nicht getauschte Ladungsträger zum Wiederbeschaffungswert von € 20,00 zzgl. 1 Euro Bearbeitungsgebühr pro Ladungsträger zu berechnen. 
(2)    Für Pflanzencontainer (beispielsweise EC- und CC-Container) ist ein Ladungsträgermietvertrag mit der Landgard Blumen & Pflanzen GmbH abzuschließen. 
(3)    Dem Spediteur steht das Recht zu, im Hinblick von Forderungen nach § 5.1 und aus Forderungen aus dem Ladungsträgermietvertrag mit der Landgard Blumen & Pflanzen GmbH (§ 5.2) eine Aufrechnung mit Frachtforderungen des Frachtführers vorzunehmen. 
(4)    Leergutnachweise sind unverzüglich an den Spediteur zu übermitteln. Der Ladungsträgertausch beim Empfänger geht allein zu Lasten des Frachtführers.

§ 6 Bereitstellung bemannter LKW, Einsatz von Subunternehmern 
(1)    Der Frachtführer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag und dem jeweiligen Transportauftrag bemannte Lkw in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung stellen.
(2)    Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass er während des Transports jederzeit erreichbar ist, etwa über ein Mobiltelefon.
(3)    Der Frachtführer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
(4)    Der Frachtführer verpflichtet sich, die in § 6 Abs. 1 genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen.
(5)    Der Frachtführer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Frachtführer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Insbesondere gewährleistet der Frachtführer, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge wasserdicht sind. Im Übrigen gilt § 8.
(6)    Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat der Frachtführer, nach vorheriger Information des Spediteurs, unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Sofern dem Frachtführer dies nicht möglich ist, stellt der Spediteur nach Ablauf einer dem Frachtführer zuvor gesetzten angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug, sofern nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Spediteur ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten dem Frachtführer in Rechnung zu stellen und mit dem Frachtführer geschuldeten Transportvergütungen (unabhängig vom konkrete Transportauftrag) zu verrechnen, soweit der Fahrzeugausfall vom Frachtführer zu vertreten ist.
(7)    Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag und den Transportaufträgen kann der Frachtführer Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des Spediteurs und nach vorheriger Mitteilung von Name und Adresse einsetzen. Setzt der Frachtführer einen Dritten, etwa einen Subunternehmer als Unterfrachtführer ein, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen mit diesem dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Transportbedingungen und des zugrunde liegenden Vertrages oder Transportauftrags durch den Dritten eingehalten werden, insbesondere auch die Bestimmungen des § 7.

§ 7 Anforderungen an die Kühlung
(1)    Der Frachtführer hat bei dem Transport von Obst & Gemüse oder anderen kühlpflichtigen Lebensmitteln eine Vorkühlung des Kühlaufbaus bzw. der Kühlaufbauten vor der Beladung an der angegebenen Ladestelle sicherzustellen. Der Frachtführer verpflichtet sich zur lückenlosen Dokumentation der Kühlkette mittels kalibriertem oder geeichtem Temperaturschreiber/Datenlogger mit Ausdruck der Aufzeichnung und Archivierung gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, mindestens aber für 36 Monate. 
(2)    Die Einhaltung der im Auftrag angegebenen Temperaturführung gilt als vereinbart und ist während des gesamten Transportes aufrechtzuerhalten. 
(3)    Die regelmäßige Fahrzeugwartung, insbesondere des Kühlequipments, d.h. Kühlaggregat, Kühlaufbau und Temperaturaufzeichnungssystem, ist vom Frachtführer durchzuführen, zu dokumentieren und auf Anfrage gegenüber dem Spediteur nachzuweisen.

§ 8 Sonstige Anforderungen an das Transportfahrzeug
(1)    Der Frachtführer hat die regelmäßige Fahrzeugreinigung, insbesondere des Innen- und Außenaufbaus, durchzuführen, zu dokumentieren und auf Anfrage gegenüber dem Spediteur nachzuweisen Das eingesetzte Fahrzeug - einschließlich Anhänger und Aufbauten - muss insbesondere in einem geruchsfreien, sauberen, dichten, trockenen, technisch einwandfreien und – soweit Lebensmittel transportiert werden – für den Transport von Lebensmitteln geeignetem Zustand sein. 
(2)    Der Frachtführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungsmitteln (z. B. Sperrstangen, Zwischenwandverschlüsse, Zurrgurte etc) an Bord ausgerüstet sind. Der Fahrer muss das Ladegut bei der Übernahme auf äußerliche Unversehrtheit kontrollieren sowie entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen. Während des gesamten Transportweges ist der Fahrer für die durchgehende Kontrolle bzw. für die ordnungsgemäße Nachsicherung der Ladung verantwortlich. Auch bei Teilentladungen ist eine entsprechende Ladungssicherung bzw. Nachsicherung bis zur letzten Entladestelle zu gewährleisten.
(3)    Das Befördern von Menschen und lebenden Tieren in der Ladeeinheit ist untersagt.

§ 9 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Grundsätze,  
(1)    Der Frachtführer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der vom Spediteur erteilten Transportaufträge, sowie eines etwaigen (Rahmen-)Vertrags notwendig sind, erfüllen. Insbesondere hat der Frachtführer und das eingesetzte Fahrpersonal Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Der Frachtführer verpflichtet sich zur Kontrolle und Einhaltung dieser und der nachfolgenden Bestimmungen.
(2)    Soweit der Frachtführer Lebensmittel befördert, versichert er zudem, die jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Regelungen bezüglich Lebensmittelsicherheit, -legalität und -qualität sichergestellt und aufrechterhalten werden (bspw. VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EG) Nr. 852/2004, VO (EG) Nr. 853/2004, LFBG u. lfSG).
(3)    Der Frachtführer wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig,
a.    über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung insbesondere nach §§ 3, 5, 6 und 7 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden sowie insbesondere auch die VO (EG) 1072/2009 einzuhalten;
b.    dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;
c.    ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtestat) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;
d.    nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;
e.    Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden, sodass diese zur Einsichtnahme bereit sind;
f.    die nach a) bis e) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Spediteurs oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden; bei einer abgelaufenen Beförderungserlaubnis ist die Verlängerung im Original zwecks Sichtung und Erstellung einer Kopie 2 Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Beförderungserlaubnis unaufgefordert vorzulegen;
g.    nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt.
(4)    Die Parteien versichern und verpflichten sich, die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten einzuhalten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 
a.    keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
b.    die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter sowie die Vorschriften nach dem MiLoG und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 
c.    die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 
d.    jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, 
e.    die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und –bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 
f.    alle geltenden Umweltgesetze und –regelungen einhalten, 
g.    ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Für den Fall eines Verstoßes verpflichten sich die Parteien, die jeweils andere Partei von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder anderen Organisationen wegen Verstößen des Frachtführers oder von diesem eingesetzten und vom Spediteur genehmigten Subunternehmern gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Umfasst sind ferner sämtliche Rechtsverfolgungskosten.

§ 10 Transport auf mautpflichtigen Straßen
(1)    Soweit ein Transport auf mautpflichtigen Straßen erfolgt, ist der Frachtführer der verantwortliche Mautschuldner.
(2)    Der Frachtführer als Mautschuldner versichert, die Verpflichtungen aus den einschlägigen nationalen Gesetzen inklusive Verordnungen einzuhalten. Insbesondere versichert der Frachtführer, die für den Transport anfallenden Mautgebühren in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten und die mautpflichtigen Straßen in entsprechendem Umfang auch tatsächlich zu nutzen.

§ 11 Weisungen und Informationen 
(1)    Der Frachtführer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung des Vertrags und der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen des Spediteurs bezüglich des Transportes der Ware zu befolgen. Insbesondere wird der Frachtführer die ihm vom Spediteur erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen. 
(2)    Der Frachtführer verpflichtet sich, dem Spediteur unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten eines solchen Transporthindernisses ist der Frachtführer verpflichtet, soweit tatsächlich möglich, den Spediteur vorher zu informieren und gegebenenfalls seine Weisungen einzuholen. Die Informationen müssen den Grund der Verzögerung auf dem Transportweg sowie die vom Frachtführer getroffenen Maßnahmen sowie den voraussichtlichen neuen Ablieferungstermin enthalten.
(3)    Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Frachtführer erkennbare Transportschäden und Warenverluste dem Spediteur unverzüglich melden. Folgende Informationen sind (soweit sie tatsächlich relevant sind) in Form eines schriftlichen Protokolls innerhalb angemessener Frist an den Spediteur zu übermitteln:
- Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge
- Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls
- Name, Adresse der Verletzten/Toten
- Umfang des Produktaustritts
- Sendungsdaten
- vom Frachtführer getroffene Maßnahmen
- Rückrufmöglichkeiten.
(4)    Der Frachtführer ist darüber hinaus verpflichtet, den Spediteur über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Warenqualität und Warenmenge zu informieren und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittung schriftlich vermerkt.
(5)    Falls Transportschäden am Ladegut auftreten, ist der Frachtführer verpflichtet, den Spediteur sofort zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Beschädigte Ware darf nicht ohne Einwilligung des Spediteurs oder dessen Auftraggebers vernichtet oder anderweitig vermarktet werden.

§ 12 Dritte Auftraggeber
Dem Frachtführer bleibt unbenommen, Verträge mit dritten Auftraggebern zu schließen und für diese tätig zu werden. Die Verpflichtungen aus § 19 (Kundenschutz) bleiben davon unberührt.

§ 13 Beförderungs- und Begleitpapiere
(1)    Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbrief, Handelsrechnungen, Packlisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
(2)    Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige Weisung seitens des Spediteurs vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden, das heißt der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief oder, sofern ein solcher für den Transport nicht vorgeschrieben ist, auf dem Lieferschein den Erhalt des Transportgutes quittiert.

§ 14 Sorgfalt und Interessenwahrung
(1)    Der Frachtführer verpflichtet sich, die ihm durch diesen Vertrag sowie durch den jeweiligen Transportauftrag respektive durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit äußerster, ihm möglicher und zumutbarer Sorgfalt auszuüben.
(2)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Interessen des Vertragspartners zu wahren und nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, den Ruf, die Marktstellung oder die Bonität des Vertragspartners zu gefährden.

§ 15 Standgeld
Der Frachtführer erhält Standgeld, sofern er bei der Be- bzw. Entladung aus Gründen unangemessen lange warten muss, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind. Die Angemessenheit der Standzeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

§ 16 Haftung des Frachtführers
(1)    Die Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
(2)    Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Haben der Spediteur und dessen Auftraggeber bei Verlust/ Beschädigung des Gutes eine Regelhaftungssumme vereinbart, die über die gesetzliche von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes kg des Rohgewichts der Sendung hinausgeht, so haftet der Frachtführer entsprechend dem Spediteur, maximal aber mit 40 Sonderziehungsrechten pro kg.
(3)    Im Übrigen haftet der Frachtführer
a.    für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die der Frachtführer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern des Spediteurs, des Auftraggebers, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen der Spediteur gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden,
b.    für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschaden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Frachtführer während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.

§ 17 Haftung des Spediteurs
(1)    Der Spediteur haftet auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2)    Außer wenn dem Spediteur, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3)    Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Vorschriften des CMR und des HGB.

§ 18 Versicherung
(1)    Der Frachtführer ist verpflichtet, für seine Haftung für jeden Transport eine Güterschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,- EUR (in Worten: zwei Millionen Fünfhundert Tausend Euro) pro Schadensfall (bei reinen Vermögensschäden 250.000,- EUR (in Worten: zweihundertfünfzig Tausend) und 3.000.000,- EUR (in Worten: drei Millionen Euro) pro Schadensereignis sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 15.000.000,- EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) (je geschädigte Person) maximal 100.000.000,- EUR (in Worten: einhundert Millionen Euro) abzuschließen. Darüber hinaus ist der Frachtführer verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 10.000.000,- EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) abzuschließen.
(2)    Der Frachtführer ist verpflichtet, auf Verlangen des Spediteurs einen entsprechenden Nachweis der Versicherungspolice spätestens bei Abschluss des jeweiligen Transportauftrags vorzulegen. Der entsprechende Versicherungsbeleg ist bei der jeweiligen Beförderung mitzuführen.

§ 19 Kundenschutz
(1)    Gegenüber dem Spediteur ist der Frachtführer zum Kundenschutz verpflichtet. Der Frachtführer darf von Kunden des Spediteurs, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben: Transport- oder Speditionsaufträge im regionalen, nationalen sowie grenzüberschreitenden Güterverkehr.
(2)    Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger. 
(3)    Unter den Kundenschutz fallen zudem alle namentlich in dem jeweiligen Vertrag oder Auftrag nebst Anlagen genannten Kunden.
(4)    Ist unklar, ob die Kunden des Spediteurs dem Frachtführer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Spediteur bekannt geworden sind, so muss der Frachtführer nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für den Spediteur bekannt geworden sind.
(5)    Der Kundenschutz endet 18 Monate nach Beendigung des zwischen Spediteur und Frachtführer abgeschlossenen Vertrags – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – bzw. 18 Monate nach Erfüllung des letzten erteilten Einzelauftrags.
(6)    Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Verpflichtung in § 19 Abs. 1, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des mit dem Spediteur in den letzten 6 Monaten vor dem Verstoß getätigten Umsatzes pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Spediteurs, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 20 Geheimhaltung und Vertraulichkeit, Datenschutz
(1)    Jeder Vertragspartner hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, die ihm während seiner Tätigkeit als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten.
(2)    Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die der anderen Vertragspartei anvertraut wurden, sind unverzüglich nach Ausführung des Transportauftrags, spätestens jedoch bei Beendigung dieses Vertrags, zurückzugeben. Diese Verpflichtung zur Rückgabe umfasst auch die vom Frachtführer während der Laufzeit dieses Vertrags geführte Empfängerkartei.
(3)    Der Frachtführer verpflichtet sich, nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Spediteurs mit Dritten über das Bestehen und/oder die Inhalte der Geschäftsbeziehung zum Spediteur zu sprechen, insbesondere nicht mit Presse, Analysten oder Investoren.
(4)    Beide Seiten werden den Inhalt dieses Vertrags und seiner Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Vertrauliche Schriftstücke sind gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5)    Verstößt eine Vertragspartei schuldhaft gegen die vorgenannten Verpflichtungen des § 20 Abs. 1 bis 4, ist sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR (in Worten: fünftausend Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
(6)    Die Vertragspartner verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Weitere Informationen zur FLS sind unter www.freshlogistics.de/datenschutzerklaerung hinterlegt.

§ 21 Kündigung
(1)    Der Spediteur ist berechtigt, den zugrunde liegenden Vertrag mit dem Frachtführer bei schwerwiegenden Verstößen des Frachtführers gegen vertragliche oder die in diesen Allgemeinen Transportbedingungen festgelegten Verpflichtungen außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Frachtführers. § 415 Abs. 2 HGB ist insoweit abbedungen.

§ 22 Rückverfolgung & Krisen-Management 
(1)    Ein System zur Rückverfolgung wird vom Frachtführer eingerichtet, während der Dauer der Vertragslaufzeit aufrechterhalten und ist geeignet, dass die in Durchführung dieses Vertrages transportierte Ware inkl. der Menge jederzeit, in der zu verantwortenden Logistikkette, mittels geeigneter Kennzeichnung zu identifizieren ist.
(2)    Der Frachtführer hat sicherzustellen, dass ein wirksames Verfahren für den Umgang mit allen nichtkonformen Produkten und für die Rücknahme und den Rückruf aller Produkte besteht. Dieses Verfahren beinhaltet eine klare Übertragung von Verantwortlichkeiten. Das Verfahren gewährleistet eine wirksame und schnelle Rückmeldung gemäß der Rückruf- und Rücknahmeanforderungen der Produkt-Eigentümer.
(3)    Der Frachtführer hat ein Krisenmanagement in Notfallsituationen mit Einfluss auf Produktsicherheit, -rechtmäßigkeit und -qualität einzurichten. Dieses Verfahren ist zu implementieren und für die Dauer der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Es umfasst zumindest die Benennung und das Training eines Krisenstabs, eine Notrufnummernliste, juristische Beratung (falls erforderlich), Erreichbarkeiten, Kundeninformationen und einen Kommunikationsplan inklusive der Information an die Verbraucher.
(4)    Das Krisenmanagement des Spediteurs ist unter folgenden Nummern zu erreichen: 24-Stunden-Notrufnummer: +49 2839 59 3335

§ 23 Schlussbestimmungen
(1)    Rechnungen werden 30 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. 
(2)    Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird – soweit möglich – Krefeld vereinbart.


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